Entsprechend Art. 15 des Bundesgesetzes "Über die staatlichen Unterstützungen" von 19.05.1995 № 81-FS (in der Redaktion von 05.12.2006) wird die monatliche Unterstützung für die Kindespflege (bis zu 1,5 Jahren) den Bürger, die die Kinder haben wie vom Beschäftigten, als auch den nicht arbeitenden Frauen ausgezahlt.
Der Umfang der monatlichen Unterstützung für die Kindespflege
- Der Umfang der monatlichen Unterstützung für die nicht Beschäftigten (wird nicht unterliegend der Sozialversicherung) die Frauen 1500 Rubeln bei der Geburt des ersten Kindes und 3000 Rubeln – bei der Geburt zweites und der nachfolgenden Kinder bilden.
- Die Unterstützung für die arbeitenden Frauen ist in Höhe von 40 % von ihrem mittleren Einkommen im letzten Jahr bis zur Geburt des Kindes bestimmt, jedoch kann 6000 Rubeln nicht übertreten.
Die Auszahlungen werden nach dem Arbeitsplatz oder in den Organen des sozialen Schutzes der Bevölkerung nach dem Wohnort erzeugt.
Dabei ist es der Frau, die die Mutter wurde, nicht obligatorisch, den Urlaub nach der Kindespflege zu nehmen. Sie kann auf die Kurzarbeit beabsichtigen oder, die Heimarbeit annehmen.
Die Besteuerung
Die Unterstützung für die Kindespflege die Steuern wird bedeckt wird in den Einkünften für die Besteuerung berücksichtigt. Die Abführungen auf die Sozialversicherung von den Summen der Unterstützungen von der funktionierenden Gesetzgebung ist es nicht vorgesehen.
Die normativen Akte:
- Das Bundesgesetz von 19.05.1995 № 81-FS «Über die staatlichen Unterstützungen den Bürger, die die Kinder haben» in der Redaktion des Bundesgesetzes von 28.12.2001 № 181-FS.
- Das Bundesgesetz von 16.07.1999 № 165-FS «Über die Grundlagen der obligatorischen Sozialversicherung».
- Das Bundesgesetz von 07.08.2000 № 122-FS «Über die Ordnung der Bestimmung der Umfänge der Stipendien und der sozialen Auszahlungen in der Russischen Föderation».